Bernhard Clasen

• BERNHARD CLASEN •
Migration und Flucht



Unsere Kultur beruft sich gerne auf Jesus Christus, die Familie hat in unserem Wertesystem einen hohen Stellenwert.

Doch auch Jesus kam als Flüchtling auf die Welt. Und wenn Josef und Maria heute in Deutschland auftauchen und um Asyl bitten würden, würde ihr Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, Jesus käme möglicherweise in Abschiebehaft auf die Welt.

In Europa und Deutschland lebende Flüchtlinge haben weniger Rechte als deutsche Staatsbürger.

Abschiebehaft:

Es ist ein Skandal: ohne irgendein Verbrechen begangen zu haben, einzig allein um die Abschiebung zu erleichtern, werden Menschen in Deutschland in Abschiebehaft inhaftiert. Diese Haft kann bis zu 18 Monaten dauern. Gemeinsam mit Kriminellen erleben Menschen auf der Flucht ihre letzten Wochen oder Monate in Deutschland hinter Gefängnismauern.

Nach Angaben der "Antirassistischen Initiative" in Berlin haben sich seit 1993 mindestens 49 Menschen in Abschiebehaft das Leben genommen. Außerdem wurden deutschlandweit fast 400 Selbstmordversuche im Abschiebeknast bekannt. 
Residenzpflicht

Asylbewerber dürfen sich in der Regel nur in einem bestimmten Bezirk aufhalten. Wer diesen Bezirk verlässt, macht sich strafbar. Das ist eine Einschränkung in die Bewegungsfreiheit, die sich kein Deutscher gefallen lassen würde. Oftmals werden durch die Residenzpflicht Familien getrennt.

Dublin 2

Am 7.3.2003 sind die sog. Dublin II – Vereinbarungen in Kraft getreten. Dublin II legt fest, welcher Staat innerhalb der EU für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. In der Regel ist es der Staat, der einem Flüchtling das Betreten des EU-Territoriums ermöglicht hat. In der Praxis bedeutet dies, daß ein Flüchtling, der z.B. über Polen nach Europa (Schengen-Staaten) eingereist ist, in Polen einen Asylantrag stellen muß. Wenn es nun vorkommt, daß seine Frau oder seine Kinder z.B. über Österreich in die sog. „Schengen-Staaten“ eingereist sind, werden die Frau und ihr Mann über Jahre getrennt leben müssen. Ein Besuch oder gar ein gemeinsames Zusammenleben wäre illegal, weil die Flüchtlinge ihr Aufenthaltsland nicht verlassen dürfen. Selten ist es Menschenrechtsorganisationen gelungen, in Einzelfällen eine Familienzusammenführung zu ermöglichen.



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