7.3.2008: Abgeschobener usbekischer Flüchtling zu 11 Jahren verurteilt
Der Ende 2007 aus Russland abgeschobene usbekische Flüchtling Abudugani Kamaliew ist inzwischen in Usbekistan zu einer Haftstrafe von elf Jahren verurteilt worden. Dies berichtet Elena Rjabinina von der russischen Menschenrechtsorganisation „Komitee Bürgerbeteiligung“.
Kamaliew war am 5. Dezember 2007 auf Gesuch Usbekistans von Russland nach Usbekistan abgeschoben worden, obwohl der Europäische Menschengerichtshof in Strassburg noch am 4. Dezember eine Abschiebung verboten und auch die russische Staatsanwaltschaft ein Jahr zuvor ein entsprechendes Auslieferungsgesuch der usbekischen Behörden abgelehnt hatte.
Abdugani Tursinow war 1997 von Usbekistan nach Russland umgesiedelt, hatte 2000 die Russin Majmuna Kamaliewa geheiratet und auch ihren Namen angenommen. 2000 hatte er einen russischen Pass erhalten, Ende 2006 war ihm dieser wieder abgenommen worden.
Kamaliew ist nicht der erste usbekische Flüchtling, der trotz eines Abschiebeverbotes von russischer Generalstaatsanwaltschaft und Europäischem Menschengerichtshof nach Usbekistan abgeschoben worden ist. Im April 2007 war Abdulaziz Bojmatow in sein Heimatland ausgeliefert worden. Noch vier Monate zuvor hatte die russische Generalstaatsanwaltschaft ein usbekisches Auslieferungsgesuchen abgelehnt hatte. Sofort nach der Abschiebung kam Bojmatow in ein usbekisches Untersuchungsgefängnis.
Wenn es um Abschiebungen von Flüchtlingen aus Russland nach Zentralasien oder China geht, klappt die Zusammenarbeit. Für politische Flüchtlinge aus China oder Zentralasien ist Russland nicht sicher. Zu diesem Schluss kommt ein gemeinsamer Bericht der russischen Menschenrechtsorganisationen „Memorial“ und „Komitee Bürgerbeteiligung“ unter der Federführung von Elena Rjabinina.
Jährlich werden 50.000 Menschen aus Russland in andere GUS-Staaten und China abgeschoben. Der Abschiebung geht oft monatelange Abschiebehaft voraus. Unter dem Deckmantel eines „Kampfes gegen den internationalen Terrorismus“ werden Menschen abgeschoben, die in ihrer Heimat aus religiösen oder politischen Gründen verfolgt werden.
Die rechtliche Grundlage für die Abschiebungen hatten sich die Staaten der „Schanghaier Organisationen für Zusammenarbeit“, in der neben China und Russland auch die zentralasiatischen Staaten Kasachstan, Kirgisien, Tadschikistan und Usbekistan Mitglied sind, mit der sog. „Minsker Konvention“ geschaffen, die die gegenseitige Auslieferungspraxis regelt. Auf der Basis dieses Vertrages wurde eine gemeinsame Datenbank all der Personen geschaffen, die in Russland, Zentralasien oder China auf der Fahndungsliste stehen.
Besonders dramatisch, so Elena Rjabinina, sind Abschiebungen nach Usbekistan oder China. In beiden Ländern müssten Abgeschobene nach ihrer Ankunft mit Folter rechnen. Immer wieder von Abschiebungen betroffen waren chinesische Falun Gong – Anhänger, die gehofft hatten, in Russland vor Verfolgung sicher zu sein.